Oldenburg. Bei vielen Oldenburgerinnen und Oldenburgern hatte sie für Unmut gesorgt: Eine „Wein-Box“ an der Nordstraße. Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung darf dieser Weinverkaufsautomat nicht mehr betrieben werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg schließt sich im vorläufigen Verfahren der Rechtsauffassung der Stadt an und erachtet die Untersagungsverfügung der Stadt für offensichtlich rechtmäßig. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Der Alkoholverkaufsautomat nahe der Amalienbrücke verstößt nach der nun vom Gericht bestätigten Ansicht der Stadt gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes: Der für die Öffentlichkeit unkontrolliert zugängliche Automat ist nicht in einem gewerblichen Raum aufgestellt, sodass auch unberechtigte Personen Zugang zu den alkoholischen Getränken erhalten.
Immerhin: Inzwischen wurde der Automat, der sich auf einem privaten Grundstück befindet, abgebaut. Die Aufstellung und der unzulässige Betrieb des Automaten haben in den vergangenen Monaten für Unzufriedenheit unter Hausbewohnerinnen und Hausbewohnern, Nachbarinnen und Nachbarn sowie Passantinnen und Passanten gesorgt. Nach Abbau der „Wein-Box“ ist nun auch das zuvor verdeckte imposante Streetart-Kunstwerk eines Massai-Mädchens wieder komplett zu sehen.
Wie ist die Rechtslage laut Jugendschutzgesetz?
Nach dem Jugendschutzgesetz dürfen alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Ausnahmen sind möglich, wenn der Automat an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort steht oder in einem gewerblichen Raum aufgestellt ist und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass keine Minderjährigen Alkoholika entnehmen können. Diese Ausnahmefälle sind an der Nordstraße nicht gegeben.