Karlsruhe (dts) – Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung nicht auf Versandapotheken anwendbar ist, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind. Das teilte BGH am Donnerstag mit. Demnach wurde die Praxis einer niederländischen Versandapotheke, Bonusprämien bei der Ausgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu gewähren, als nicht unlauter eingestuft.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verband, der die Interessen bayerischer Apotheker vertritt, gegen ein niederländisches Pharmaunternehmen geklagt. Dieses Unternehmen hatte in den Jahren 2012 und 2013 verschreibungspflichtige Medikamente nach Deutschland reimportiert und dabei Boni an Patienten gewährt, die Rezepte einlösten. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung und forderte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht München hatten der Klage zunächst stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen jedoch auf, da die frühere Regelung zur Arzneimittelpreisbindung gegen die Warenverkehrsfreiheit der EU verstieß und somit nicht auf die niederländische Versandapotheke anwendbar war. Daten, dass ohne die Arzneimittelpreisbindung die Aufrechterhaltung einer sicheren und flächendeckenden Arzneimittelversorgung und deshalb die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet sei, seien nicht vorgelegt worden, so die Karlsruher Richter (Urteil vom 17. Juli 2025 – I ZR 74/24).
Foto: Logo einer Apotheke (Archiv), via dts Nachrichtenagentur