Karlsruhe (dts) – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der sogenannten Maskenaffäre während der Corona-Pandemie bestätigt.
Das teilten die Richter am Freitag mit. Die Angeklagte T. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt, während der Angeklagte N. eine Strafe von drei Jahren und neun Monaten erhielt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hatten die Angeklagten mit ihrem Unternehmen Provisionen in Höhe von 48 Millionen Euro für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken erzielt. Dabei nutzte die Angeklagte T. ihre Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern. Sie beantragte fälschlicherweise eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen und versteuerte die Provisionen nicht korrekt, was zu einem Steuerschaden von rund 3,7 Millionen Euro führte.
Zudem gaben die Angeklagten wahrheitswidrig an, dass sich die Geschäftsleitung ihres Unternehmens in Grünwald befinde, um von einem niedrigeren Gewerbesteuerhebesatz zu profitieren, wodurch ein weiterer Steuerschaden von knapp 4,2 Millionen Euro entstand.
Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren bezüglich der Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen ein, da die bisherigen Feststellungen eine Verurteilung nicht trugen und eine erneute Verhandlung mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Die Verurteilungen wegen der Gewerbesteuerhinterziehung sind jedoch rechtskräftig.
Foto: Corona-Hinweis (Archiv), via dts Nachrichtenagentur