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Tanzen Verboten vom Gründonnerstag bis Ostersamstag

Themenbild: Pixabay

Oldenburg. Auch in diesem Jahr sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Feiertage öffentliche Tanzveranstaltungen in der Zeit von Gründonnerstag, 28. März, 5 Uhr, bis einschließlich Ostersamstag, 30. März, 24 Uhr, verboten. Betroffen sind insbesondere Diskotheken, aber auch alle anderen Gaststätten und Kneipen, deren Angebote über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen. Gleiches gilt auch für Lokale mit kleiner Tanzfläche oder Musik, die von einem DJ abgespielt wird.

Tage der Trauer, Klage und Besinnung

Der gesetzliche Schutz der genannten Tage ist in den christlichen Wurzeln der Bundesrepublik Deutschland begründet. Die Tage vor Ostern gelten als Tage der Trauer, Klage und Besinnung. Ausgelassenes Tanzen entspricht dabei nicht dem ernsten Charakter der vorösterlichen Zeit.

Gerade im vergangenen Jahr waren diverse Tanzveranstaltungen zwischen Gründonnerstag und Ostersamstag in der Stadt Oldenburg angesetzt. Erst nach den Hinweisen des Bürger- und Ordnungsamtes wurden diese Veranstaltungen kurzfristig abgesagt. Daher ergeht in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass Missachtungen der Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes mit einem Bußgeld geahndet werden können. Ab Ostersonntag, 31. März, 0 Uhr, darf dann auch wieder getanzt werden.

PM/Stadt Oldenburg

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