Wie unsere Redaktion bereits am Wochenanfang berichtete, hat die Stadt Oldenburg auf die steigende Inzidenz reagiert und die Allgemeinverfügung angepasst. Die Bürger und Bürgerinnen müssen sich allerdings nur auf kleinere Regelanpassungen einstellen. Die neue Allgemeinverfügung ist seit dem 19.07.21 in Kraft.
Auch die Stadt Oldenburg kämpft derzeit gegen steigende Inzidenzwerte. Am Mittwoch lag der Wert bei 16,6 und damit den fünften Tag in Folge über zehn. Die Stadt hat bereits am Wochenanfang darauf reagiert und die Allgemeinverfügung angepasst. Auf folgende Regelungen müssen sich die Menschen in Oldenburg nun einstellen:
Private Kontakte
Treffen von bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten sind zulässig. Kinder dieser Personen unter 14 Jahren, vollständig Geimpfte und Genesene, Begleitpersonen/Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit sowie im Rahmen des Umgangs- und Sorgerechts werden nicht eingerechnet.
Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Haushalt. Zusammenkünfte von bis zu zehn Kindern bis einschließlich 14 Jahren mit den Personen eines Haushalts sind erlaubt. Diese Regelungen gelten sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum.
Gastronomie
Restaurants, Imbisse und Cafés dürfen mit Hygienekonzept öffnen. In geschlossenen Räumen muss eine Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist. Private geschlossene Feiern sind mit maximal 100 Personen erlaubt. Es ist ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich.
Diskotheken und Clubs
Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Die Personenzahl ist auf 50 Prozent der zulässigen Personenkapazität begrenzt. Es ist ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Es muss eine Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Innenstadt und Wochenmärkte
Beim Besuch der Oldenburger Wochenmärkte ist während der Marktöffnungszeiten eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt auch für Passantinnen und Passanten ohne Kaufabsichten.
Beherbergungen
Beherbergungsstätten, Hotels, Camping-, Wohnmobilstell- und Bootsliegeplätze dürfen mit Hygienekonzept öffnen. Vor der Anreise ist ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter vorzulegen. Während des Aufenthalts muss jeder Gast zwei Tests pro Woche durchführen lassen und der Vermieterin/dem Vermieter vorlegen. Der Urlaub muss nicht vorzeitig abgebrochen werden, wenn ein Inzidenzschwellenwert überschritten wird.
Sitzungen, Veranstaltungen & Zusammenkünfte
In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Zusammenkünfte mit Hygienekonzept mit maximal 500 sitzenden Teilnehmenden oder mit maximal 100 zeitweise stehenden Teilnehmenden zulässig. Unter freiem Himmel können Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen mit Hygienekonzept mit maximal 500 sitzenden oder zeitweise stehenden Teilnehmenden stattfinden. Großveranstaltungen unter freiem Himmel und als auch in geschlossenen Räumen sind zulässig. Hier besteht die Pflicht zur Antragsstellung. Es muss eine medizinische Maske getragen werden, solange der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Grundsätzlich
Die AHA+L-Regelungen sind zu beachten. Sofern ein negativer Test-, Impf- oder Genesenennachweis benötigt wird, ist es entsprechend aufgeführt. Wenn kein Hinweis aufgeführt ist, wird kein Nachweis benötigt. Personen mit einem vollständigen Impf- oder Genesenennachweis sind grundsätzlich von der Testpflicht ausgenommen.