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Home Pressemitteilungen

Wo in Oldenburg Osterfeuer lodern

Stadtverwaltung genehmigt fünf öffentliche Veranstaltungen

pm/Oldenburg von pm/Oldenburg
6. April 2022
in Oldenburg, Pressemitteilungen, Regional
Wo in Oldenburg Osterfeuer lodern

Symbolfoto: Pixabay

Osterfeuer, beziehungsweise Brauchtumsfeuer, sind wie in vielen anderen Städten und Gemeinden auch in der Stadt Oldenburg langjährige Tradition – und auch 2022 wieder beim Bürger- und Ordnungsamt beantragt worden. Nachdem in den vergangenen beiden Jahren Osterfeuer aufgrund der Corona-Pandemie nicht zugelassen wurden, ist eine Durchführung nun wieder möglich. Neben den unten genannten Verboten und Geboten sind selbstverständlich auch die Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Abbrennens jeweils geltenden Fassung zu beachten.

 

Hier brennen öffentliche Osterfeuer
Die Anträge wurden in Abstimmung mit der Feuerwehr und dem Fachdienst Naturschutz und technischer Umweltschutz geprüft und entsprechend beschieden. Teilweise wurde die Genehmigung mit Auflagen erteilt oder auch eine Genehmigung abgelehnt, da die beantragten Osterfeuer zu nahe an einem Landschaftsschutzgebiet oder gar in einem Moorgebiet lagen.



 

Hier soll es am Ostersamstag (16. April) öffentliche Osterfeuer geben:

  • Birkenweg (Vereinsheim), Veranstalter: Kleingärtnerverein Stadtfeld
  • Weißenmoorstraße
  • Wolfsbrücker Weg, Veranstalter: Landvolkverband Oldenburg-Stadt

 

Am Ostersonntag, 17. April, lodert zudem ein Osterfeuer im Sackhofsweg 46.

 

Gebote und Verbote rund um Osterfeuer
Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gartenabfällen in Niedersachsen seit 2015 verboten. Unabhängig davon können Osterfeuer als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden. Nichtsdestotrotz sind mit Osterfeuern mögliche Nachteile oder Gefahren für Menschen, Tiere und Umweltgüter, wie Grundwasser, Natur und Landschaft, Wasser und Luft verbunden, denen in jedem Einzelfall konsequent vorgebeugt werden muss. Beim Abbrennen des Osterfeuers sind daher folgende Gebote und Verbote zu beachten:

 

  • Es dürfen nur pflanzliche Abfälle (Reisig, Zweige, Äste und ähnliches) verbrannt werden; das Abbrennen von anderen Abfällen, insbesondere von Haus- und Sperrmüll, ist unzulässig.
  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen oder Reifen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
  • Das Material soll erst 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden.
  • Das Material muss am Tage des Anzündens umgeschichtet werden.
  • Das Aufschichten und Abbrennen von Osterfeuern ist in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sowie auf moorigem Untergrund nicht erlaubt.
  • Folgende Sicherheitsabstände zur Brennstelle sind grundsätzlich einzuhalten:
    • 300 Meter zu Krankenanstalten
    • 100 Meter zu Gebäuden mit Aufenthaltsräumen, Gebäuden mit weicher Bedachung, öffentlichen Verkehrsflächen (soweit diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen), Wäldern, Heiden, Wallhecken und entwässernden Mooren, Energieversorgungsanlagen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen
    • 50 Meter zu unbewohnten Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen mit harter Bedachung
  • Auf trockenen Weiden ist dafür Sorge zu tragen, dass kein Flächenbrand entsteht.
  • Durch Rauch darf der öffentliche Verkehr nicht behindert und niemand mehr als den Umständen entsprechend belästigt werden.
  • Gefahrbringender Funkenflug darf nicht entstehen.
  • Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Das Feuer muss von mindestens zwei erwachsenen arbeitsfähigen Personen beaufsichtigt werden.
  • Bei starkem Wind ist das Abbrennen – auch nach erteilter Genehmigung – unzulässig.

PM/Stadt Oldenburg

Tags: OldenburgOsterfeuer
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