Oldenburg. Wie bereits in den Vorjahren weist das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Oldenburg darauf hin, dass sowohl am Volkstrauertag, Sonntag, 14. November, als auch am Totensonntag, 21. November, öffentliche Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies gilt auch für Adventsausstellungen von Gärtnereien und Blumenhandlungen. Auch „Tage der offenen Tür“ und „Schautage“ sind an diesen Terminen verboten. Aus diesem Grund bleibt am Totensonntag auch der Lamberti-Markt geschlossen.
Der Volkstrauertag und der Totensonntag genießen durch das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage einen über den allgemeinen Feiertagsschutz hinausgehenden besonderen Schutz. Die Gesetzgeber wollen damit auf die besondere Bedeutung der sogenannten „stillen Tage“ hinweisen, die an die Kriegstoten und Opfer der Gewaltherrschaft aller Nationen (Volkstrauertag) sowie an die Verstorbenen (Totensonntag) erinnern sollen.
Ausnahmen gelten nur, wenn Veranstaltungen an den Trauertagen der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter der Tage Rücksicht nehmen. Adventsausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie gewerblicher Natur sind. Zulässig sind lediglich Ausstellungen nicht-gewerblicher Art, beispielsweise Basare von gemeinnützigen Vereinen, die weder durch ein Begleitprogramm noch auf andere Weise den ernsthaften Charakter des jeweiligen Tages beeinträchtigen.