Oldenburg. Weil die Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Neuinfizierten mit Covid-19 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) in Oldenburg an fünf aufeinander folgenden Werktagen über 50 lag, hat die Stadtverwaltung am Freitag, 5. November, eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Die Verfügung tritt am kommenden Sonntag in Kraft. Damit gelten ab dem 7. November (0 Uhr) schärfere Corona-Schutzmaßnahmen, die in § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgegeben sind.
In erster Linie werden darin die sogenannten 3G-Regeln angesprochen, die dann in geschlossenen Räumen in Gastronomie, beim Sport, im Kino oder Hallenbädern angewendet werden müssen. Einige Beispiele:
- Die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit 25 bis 1.000 Personen ist nur noch Menschen gestattet, die geimpft, genesen oder getestet sind.
- Die Nutzung von Beherbergungsstätten und von Sportstätten in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios und Kletterhallen, Duschen und Umkleidekabinen sowie von Schwimmhallen und Saunen ist ebenfalls nur noch Personen erlaubt, die geimpft, genesen oder getestet sind.
- Auch die Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung (beispielsweise Friseur, Kosmetik, Massage, Tattoo) setzt voraus, dass man geimpft, genesen oder getestet ist.
- Um Einrichtungen wie Theater, Kinos und ähnliche Kultureinrichtungen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen oder für den Besucherverkehr zugängliche geschlossene Räume in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks nutzen zu können, ist ebenfalls ein 3G-Nachweis erforderlich.
- Bei Gastronomiebetrieben besteht die Pflicht, die 3G-Nachweise zu kontrollieren.
Im Allgemeinen gilt die 3G-Pflicht nicht für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Allgemeinverfügung ist nachzulesen unter www.oldenburg.de/corona
Die wichtigsten Corona-Regeln bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 50 sind hier zu finden: https://www.niedersachsen.de/assets/image/212866