Die demografische Entwicklung Deutschlands stellt uns bereits stets vor neue Herausforderungen. Etliche Wohnungseigentümer, vor allem in Gemeinschaftseigentum, beschäftigen sich daher mit der Frage, wie sie mit dem Wunsch nach einem nachträglichen barrierefreien Wohnungszugang ihrer Miteigentümer umgehen sollen. Als praktikabelste Lösung kommt dann meist der Einbau eines Personenaufzugs in Betracht. Doch spätestens durch ein Urteil des BGH aus dem Januar 2017 wird klar, dass es gesetzlich gesehen keinerlei Anspruch auf einen nachträglichen und sehr aufwendigen Einbau eines Aufzuges gibt.
Eine sinnvolle Alternative für das Gemeinschaftseigentum kann die Installation eines Treppenlifts sein, da dieser keine größeren Umbaumaßnahmen erforderlich macht. Ungeachtet dessen gibt es den ein oder anderen Stolperstein zu beachten, weil in einer Eigentümergemeinschaft grundsätzlich unterschiedliche Interessen gegeneinander laufen. Einteilen lassen sich diese Stolpersteine in finanzielle, rechtliche und letztlich auch menschliche Hindernisse.
Was sagt die derzeitige Rechtslage zum Thema Treppenlift?
Bereits seit längerer Zeit braucht man sich als Besitzer einer Eigentumswohnung mit einem Nein zum Treppenlift nicht mehr abzufinden und hat die Möglichkeit den Anspruch auf Mobilitätshilfe gerichtlich einzuklagen. Das Ergebnis brachte dann eine Einzelfallprüfung. In der Vergangenheit waren Gerichtsurteile häufig nicht eindeutig genug. In den meisten Fällen bekam das Recht auf barrierefreien Zugang zur eigenen Wohnung Vorrang entgegen den anderen Eigentümerinteressen zuerkannt. Derweil wird Deutschland immer älter und barrierefreies Wohnen stellt eine dringende Erfordernis dar. Auch der Gesetzgeber hat dies in der Zwischenzeit erkannt und einige Inhalte des Wohnungseigentumsgesetzes revidiert.
Mit der Reform des WEG (Wohnungseigentumsgesetz) werden beispielsweise bauliche Veränderungen für mehr Barrierefreiheit merklich erleichtert. Auf Vorhaben, die dem barrierearmen Wohnen zugutekommen, hat jeder Eigentümer einen Anspruch. Einfacher geworden ist auch eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung. Seitdem ist eine einfache Mehrheit ausreichend, um Vorhaben wie der Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlichen Treppenhaus umsetzen zu können. Somit ist eine derartige Maßnahme einfacher und schneller zu realisieren. Trotzdem sind Vorabvereinbarungen und ein entsprechender Konsens in der Eigentümergemeinschaft immer das Nonplusultra. Die veränderten Regeln sind am 1. Dezember 2020 rechtsverbindlich geworden.
Treppenlift-Finanzierung im Gemeinschaftseigentum
Aus dem Irrglauben, das Treppenlift-Projekt müsse von der Gemeinschaft finanziert werden, führt zu häufigen Missverständnissen. Daher ist es wichtig, den Miteigentümern diese Angst zu nehmen. Der Einbau erhält eher eine breite Bejahung, wenn nur der bzw. die Nutzer des Treppenlifts die Finanzierung allein stemmen.
Wenn mehrere Bewohner den Treppenlift verwenden wollen, ist es empfehlenswert eine Sondergemeinschaft zu gründen. Diese sollte die Handhabung der Kosten sowie Folgekosten genauso bestimmen, wie die Anforderungen, durch die der Nutzerkreis des Treppenlifts künftig ausgeweitet werden kann. Letztlich können auch alle anderen Miteigentümer in die Situation kommen, dass sie dem Treppensteigen nicht mehr gewachsen und daher auf den Lift angewiesen sind.
Weil die Anschaffung eines Treppenlifts keine alltägliche und kleine Investition ist, gibt es Möglichkeiten durch Zuschüsse und Förderprogramme die Liftkäufer finanziell zu entlasten. So zum Beispiel bei der KfW.
Eventuelle menschliche Hürden
Man sollte nicht vergessen, dass hinter allen finanziellen und rechtlichen Fragen zum Einbauwunsch eines Treppenlifts auch ein menschliches Schicksal steht. Miteigentümer und Hausverwaltung sollten sich also in die entsprechende Situation hineindenken. Unangebrachte Bemerkungen und Fragen währende einer Eigentümerversammlung können mit etwas Verständnis vermieden werden.
Dennoch gibt es oftmals Miteigentümer, die versuchen, derartige Projekte scheitern zu lassen. Häufig fallen dann Behauptungen, dass Immobilienwert aufgrund des Treppenlifteinbaus gemindert wird und in der Folge der Ratschlag doch besser umzuziehen. Alternative Befestigungsmöglichkeiten des Treppenlifts können dem Vorwurf der Wertminderung entgegnet werden.
Fazit
Der Einbau eines Treppenlifts stellt im Gemeinschaftseigentum eine sinnvolle Alternative zum Personenaufzug dar, denn der Einbau ist zumeist ohne größere Umbaumaßnahmen machbar. Hinsichtlich finanzieller, rechtlicher und menschlicher Fallstricke sollte im Vorfeld nach einer gemeinschaftlichen, zukunftsfähigen Lösung gesucht werden.